Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen des Unternehmens Delta T Hitzeschutz und Isolation GmbH
§ 1 Allgemeines – Ausschließlichkeiten – Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen nach § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Wir liefern ausschließlich nur zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(3) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos an den Besteller liefern. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte.
(4) Telefonische oder mündliche Vereinbarungen vor oder während Vertragsabschluss bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Die gegenwärtigen allgemeinen Geschäftsbedingungen behalten Ihre Gültigkeit bis zur Auflage einer aktuelleren Ausführung.
§ 2 Angebote
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Aufträge des Kunden können wir innerhalb von zwei Wochen annehmen.
(2) Wir behalten uns Änderungen hinsichtlich der zu liefernden Mengen und Qualität vor, soweit dies für den Kunden zumutbar ist und es sich um handelsübliche oder dem Fertigungsprozess anhaftende Toleranzen handelt.
(3) Angebote unterliegen einer Gültigkeitsangabe/-frist. Das Angebot hat nur bis zu dieser Angabe Gültigkeit.
(4) Wir behalten uns das Eigentumsrecht und Urheberrecht an von uns erstellten Abbildungen, Zeichnungen, Entwicklungsmusterteile, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Insbesondere schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind, bedürfen vor Ihrer Weitergabe an Dritte unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
§ 3 Kaufpreis und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere genannten Preise ab Werk (ex works) in Euro, ausschließlich Verpackungs-, Versand-, Zoll-, und Transportkosten. Diese werden gesondert auf der Rechnung ausgewiesen.
(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderen, schriftlichen Vereinbarungen.
(4) Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Fällig ist der auf der Rechnung ausgewiesene Betrag ohne weiteren Abzug. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern den Eingang der Zahlung auf eines unserer Bankkonten an.
(5) Bei Neukunden behalten wir uns vor, eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Warenwertes vor Bereitstellung zur Auslieferung zu fordern oder den Gesamtwarenwert über eine Warenkreditversicherung zu Lasten des Kunden zu fordern. Ferner besteht bei Kleinkunden die Möglichkeit die Lieferung nur gegen Vorkasse durchzuführen.
(6) Kunden mit niedriger Bonität oder auch Kunden mit Insolvenzgefahr können im Rahmen der Vermeidung von Insolvenzanfechtungen zur Lieferung nur gegen Vorkasse aufgefordert werden.
(7) Eventuell anfallende Wechsel- oder Diskontierungsspesen gehen zu Lasten des Kunden.
(8) Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(9) Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns ungekürzt vorliegt oder unserem Bankkonto gutgeschrieben wird. Das Risiko des Zahlungsweges geht zu Lasten des Kunden. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne vorherige schriftliche Ankündigung des Verzuges, für die Dauer des Verzuges Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu berechnen. Des Weiteren gehen die anfallenden Mahnkosten zu Lasten des Kunden. Das Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt.
(10)
Gerät der Kunde mit der Bezahlung in schwerwiegender Höhe verschuldet in Rückstand, so werden sämtliche unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Dies gilt ungeachtet der Annahme von Wechseln. Wir sind dann berechtigt, vor einer weiteren Lieferung Barzahlung zu verlangen, wenn dem keine überwiegenden Belange des Kunden gegenüberstehen.
§ 4 Lieferzeiten – Lieferungen- Qualität
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Erfüllung unserer Lieferverpflichtung, setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die von uns in Aussicht gestellten Termine und Fristen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass wir eine vereinbarte Lieferfrist ausdrücklich schriftlich als „fest“ oder „fix“ bestätigt haben. Eine bestätigte Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald als möglich dem Kunden mit.
(2) Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko.
(3) Alle durch höhere Gewalt bedingten vorübergehenden Leistungshindernisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der übernommenen Lieferverpflichtung. Dies gilt auch, wenn sonstige unvorhersehbare Leistungshindernisse vorliegen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere bei Feuer, Überschwemmungen, Elementarschäden, Arbeitskampf-maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel oder behördlichen Maßnahmen.
(4) Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Kunde abweichend von § 10 (Haftung) Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede volle Woche des Verzugs, insgesamt jedoch bis maximal 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen.
(5) Teillieferungen, soweit diese dem Kunden zumutbar sind, insbesondere bei größeren Aufträgen, unerwarteten Aufträgen oder Serienanläufen behalten wir uns vor.
(6) Kurzfristige Erhöhungen (min. 5 Werktage vor Versand der Lieferung) von Abrufmengen können bis max. 20 % der vorherig angegebenen Liefermenge bedient werden. Für hiervon abweichende Erhöhungen (außerplanmäßige oder überdurchschnittliche Erhöhungen der Abrufmenge) wird für die Differenzmenge ein Sonderzuschlag fällig, der mindestens 10 % des regulären Serienpreises beträgt.
(7) Im Fall des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretender Zahlungsschwierigkeiten oder falls nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird, sind wir berechtigt, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheiten leistet.
(8) Die von uns gelieferten Produkte können teilweise Fehler aufweisen, welche sich auf Grund der Produktionstechniken nicht gänzlich vermeiden lassen. Eine „0-Fehler“-Garantie ist nicht Bestandteil unserer Angebote. Produktabhängig liegt die Fehlerquote bei 50 bis 200 ppm. Lieferungen mit einer Fehlerhäufigkeit in diesem Bereich berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der Lieferung oder zur Reduzierung des Preises.
§ 5 Verpackung
(1) Die durch die Verpackung anfallenden Kosten sind vom Kunden zu tragen und werden, falls nicht schriftlich anders Lautendes verfasst wurde, gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Standardmäßig werden die Waren in Kartonage versendet. Die Entsorgung dieser obliegt dem Kunden.
(3) Euro-Paletten werden als Tauschpaletten am Sitz des Unternehmens gewechselt
(4) Leistungsort für die Rücknahme von Transportverpackungen ist Sitz unseres Unternehmens.
(5) Kleinladungsträger (KLTs) oder ähnliche Mehrwegsysteme werden nur unterstützt bei kostenloser und zeitnaher Bereitstellung dieser durch den Kunden. Kosten, die durch Beschädigung oder durch zusätzliche Reinigung der Kleinladungsträger auf dem Transport zu uns oder von uns und in unserem Geltungsbereich werden von uns nicht getragen.
§ 6 Mindermengenzuschlag
Kleinaufträge, Prototypen bedingen Mindermengenzuschläge, die pauschal erhoben werden und mit Angebot und Auftragsbestätigung dem Kunden bekannt gegeben werden.
§ 7 Werkzeuge und Formen
Etwaige geleistete Beiträge zu Einrichtungskosten (Formkostenanteile, Werkzeugkosten usw.) heben unser ausschließliches Eigentumsrecht an diesen Einrichtungen nicht auf.
§ 8 Gefahrenübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Sofern nichts anderes mit dem Kunden vereinbart ist, obliegt es dem Besteller, die von uns abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Frachtführer geltend zu machen.
(2) Sofern es der Kunde wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 9 Mängelgewährleistung
(1) Gewährleistungsansprüche stehen dem Besteller nur zu, wenn er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Schadensersatzansprüche wegen einer garantierten Eigenschaft stehen dem Kunden nur zu, wenn die Übernahme einer Garantie den Kunden gerade gegen den eingetretenen Schaden sichern sollte. Andere Schadensersatzansprüche aus Gewährleistungen, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Schäden aus von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sind ausgeschlossen, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt, es sei denn, es handelt sich um vorhersehbare, typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; nicht ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
(3) Für Produkte, die wir vereinbarungsgemäß als Neuware liefern, beträgt die Gewährleistung 1 Jahr ab Empfang der Ware. Für Produkte, die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefern, besteht keine Gewährleistung. Für Schadensersatzansprüche gilt die Bestimmung zur Gewährleistungsfrist nicht, wenn wir die Haftung nicht ausgeschlossen oder nicht begrenzt haben. Dies gilt auch für Ware, welche als „Prototypen“ oder „Muster“ gekennzeichnet ist.
(4) Liegt ein von uns zu vertretender Sachmangel vor, hat der Kunde zunächst einen Anspruch auf Nachbesserung. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, ist der Kunde berechtigt, Ersatzlieferungen zu verlangen. Kommen wir nach einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist dem Erlangen auf Ersatzlieferung nicht nach, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Das Rücktrittsrecht steht bei nur geringfügigen Mängeln dem Kunden nicht zu. Für Schadensersatz gelten die Regelungen unter § 10.2. Bei Minder-lieferungen hat der Besteller zunächst einen Anspruch auf Ersatzlieferung.
(5) Bei Sachmangel, welcher eine Sortierung von gelieferten Produkten beim Kunden bedeuten kann, ist der Kunde verpflichtet vor Ausführung der Sortierarbeiten, sämtliche mit dieser Tätigkeit in Verbindung zu bringenden Kosten uns aufzuzeigen und sich die Kostenübernahme dieser schriftlich von uns bestätigen zu lassen. Nachträglich aufgezeigte Kosten werden nicht übernommen. Des Weiteren ist der Kunde verpflichtet uns Zugang zu der beanstandeten Lieferung zu ermöglichen, um eine eigene Begutachtung vor Ort durchführen zu können und nach Möglichkeit die Sortierung durch eigenes oder von uns autorisiertes Personal durchführen zu lassen.
§ 10 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche, die nicht auf Gewährleistungsrechten des Kunden beruhen, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, gegen uns, unseren gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um voraussehbare, typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen oder die Schäden beruhen auf vorsätzlich bzw. grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns, unseren gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen. Unberührt durch diesen Haftungsausschluss bleiben Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen zu vertreten sind.
(2) Diese Haftungsregelung gilt auch für unsere Beratung in Wort und Schrift und durch Versuche oder in sonstiger Weise. Der Kunde ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung der Lieferung für die beabsichtigen Verwendungszwecke zu prüfen. Dies gilt auch für die Übernahme von durch uns genannte oder publizierte technische Eigenschaften oder Werte der Produkte und oder Leistungen.
§ 11 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht eine Geschäftsverbindung (Kontokorrentverhältnis), behalten wir uns das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kontokorrentverhältnis vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich von Pfändungen oder Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Ist der Dritte nicht in der Lage, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Nach der Zurücknahme der Vorbehaltsware sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich der bei uns durch die Verwertung entstandenen zusätzlichen Kosten anzurechnen.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert wurde.
(5) Die uns vom Kunden im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers des Kunden auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo.
(6) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflicht-ungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(7) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(8) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden soweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.
§12 Salvatorische Klausel
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen insgesamt oder sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Vertragspartner ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die jeweils übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragsparteien sind dann verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmungen wirksame Regelungen zu vereinbaren, die den wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich herbeiführen.
§ 13 Gerichtsstand – Erfüllungsort- Anwendbares Recht
(1) Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsbedingungen, insbesondere aus unseren Lieferungen, ist unser Hauptgeschäftssitz. Dieser Gerichtsstand, der vor allem auch für das Mahnverfahren besteht, gilt ebenfalls bei Streitigkeiten um die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Wir sind aber auch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, ist unser Hauptgeschäftssitz Erfüllungsort.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zum aktuellen Zeitpunkt. Die Geltung des UN-Kaufrechtes (United National Convention on Contracts for the International Sale of Goods) ist ausgeschlossen.
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